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Wenn es eine Sache gibt, mit der wir Blogger es nicht ganz so leicht haben, dann ist das die Kundenakquise. Nicht, weil uns etwa die Aufträge fehlen würden. Wer entsprechende Portale kennt, der hat bei entsprechenden Aufrufszahlen gewiss gut zu tun. (Einige gute Möglichkeiten, um als Blogger Geld zu verdienen, habe ich dir in diesem Artikel zusammengefasst.) Nein, in der Angelegenheit geht es mehr darum, dass man nicht in irgendwelche Abmahnfallen stolpert. Als Fallen bezeichne ich sie bewusst deshalb, weil hier der altbekannte Spruch gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Wie man in puncto Dienstleistungen – und hierzu zählt nunmal auch das Bloggen – einen Kunden akquirieren darf, ist gesetzlich genauestens geregelt. Während es da zwar hin und wieder Unklarheiten gibt, weil in Österreich eine gewisse Grauzone in mancherlei Dinge herrscht, muss man sich als Dienstleister immer an den Gesetzgebungen orientieren, die für den potentiellen Kunden gelten. Und für dich als Blogger werden damit nicht selten die deutschen Gesetze relevant sein.
Alles, was nun folgt, unterscheidet sich zu Österreich nur insofern, dass gewisse Punkte (wie die Werbung per Mail) ein großer Graubereich ist. Ansonsten gibt es nichts, das in Österreich strafbar wäre und dafür in Deutschland nicht. Daher trenne ich in meinen nachfolgenden Erläuterungen die beiden Länder auch nicht weiter.
Unterscheide grundsätzlich zwischen B2C und B2B
- B2C ist kurz für Business to Customer – also eine Beziehung zum Privatkunden
- B2B ist kurz für Business to Business – also eine Zusammenarbeit zweier Unternehmen
Du arbeitest mit einem Privatkunden, wenn du beispielsweise eigene Produkte verkaufst, wie Merchandise oder auch ein eBook. Mit einem Geschäftspartner arbeitest du dann, wenn du einen Produkttest schreibst.
Warum musst du das unterscheiden? Weil für beide Kategorien der Akquise unterschiedliche Gesetze gelten.
Werbung per Briefsendung
Grundsätzlich gilt, dass man mit Werbesendungen immer dann einverstanden ist, wenn auf dem Postkasten kein Aufkleber vorzufinden ist, der das Gegenteil erwünscht. Andernfalls würde man mit ungewollter Werbung nicht nur gegen das Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht verstoßen, sondern auch eine Eigentums- und Besitzstörung verursachen.
Anders verhält es sich mit persönlich addressierter Werbung, die per Post versendet werden. Die Post ist dazu verpflichtet, addressierte Sendungen zuzustellen – auch dann, wenn es sich offensichtlich um Werbung handelt und ein entsprechender Aufkleber vorhanden ist. Dass ein Konsument keine Werbung erhalten möchte, muss dem besagten Unternehmen nachweisbar kommuniziert werden.
Um zu verhindern, dass du jemandem unnötig Zeit stiehlst oder verärgerst, kannst du die sogenannte Robinsonliste abrufen. Hierbei handelt es sich um eine Sammelstelle, in der sich jeder eintragen kann, der keine unaufgeforderte Werbung erhalten möchte.
Versendest du unbestellte Ware an Postkästen, die Werbung erwünschen, so darfst du dem keine Rechnung beilegen, oder weiter aufdringlich werden, wenn keine Reaktion darauf erfolgt. Ware, die du versendest, ist wie ein Geschenk. Du kannst allerdings einen Zahlschein mitsenden und auf die Möglichkeit zur Spende hinweisen, wie es zum Beispiel das Rote Kreuz in Österreich macht. Aber deine Sendung muss einen Hinweis darauf enthalten, dass gegen den Empfänger weder Zahlungs-, noch Aufbewahrungs- oder Rückgabepflichten geltend gemacht werden. Andernfalls wird deine Sendung rein rechtlich als Belästigung definiert.
Das gilt im Übrigen für Privatpersonen genauso, wie auch im B2B-Bereich.
Werbung per Mail
Eine unaufgeforderte Werbung per Mail ist nicht gestattet. Punkt, das war’s. Ein stillschweigendes Hinnehmen deiner Werbung gibt es digital nicht, wie das etwa bei Postsendungen der Fall ist. Grund dafür ist, dass man hier keinen Hinweis auf einem Sticker anbringen kann, darum ist das von vornherein verboten.
Einzige Ausnahme: Es gibt eine begründete Vermutung, dass deine Dienstleistung für das besagte Unternehmen interessant sein könnte; und zwar in dem Sinne, dass es als gewinnbringende Erweiterung für die besagte Firma gewertet werden kann. Diese Ausnahmeregelung gilt damit auch nur im B2B-Bereich.
- Positivbeispiel: Du produzierst im Rahmen deines Blogs über Nachhaltigkeit eigene Bambusprodukte und unterbreitest diese einem Onlineshop, der in dieser Branche aktiv verkauft.
- Positivbeispiel: Du veranstaltest regelmäßig DIY-Workshops und fragst in einem Lokal an, ob du dazu ihre Räumlichkeiten nutzen darfst.
- Negativbeispiel: Du bietest eine eBook mit verschiedenen Schminktipps an, das es aktuell günstig zu kaufen gibt und sendest verschiedenen Bloggern aus diesem Metier einen Gutscheincode dafür zu.
- Negativbeispiel: Du bietest einem Unternehmen unaufgefordert einen Werbeplatz auf deinem Blog an.
Zwar sind Werbeplätze als wertvoll zu erachten, da sie dem Unternehmen zahlende Kundschaft bringen, aber in erster Linie geht es dabei darum, dass du deine eigene Dienstleistung gegenüber der Firma bewirbst. Anders verhält sich das eben mit deiner Produktreihe, die das Sortiment des Shops erweitert und damit langfristig einen Vorteil bietet. Hierbei könnte man sogar so weit gehen,
Persönliche Werbung
Als Blogger wirst du oft auf Events vertreten sein. Führe Visitenkarten mit dir, denn die wirst du hier oft genug einsetzen können! Beim Austausch fragst du auch gleich nach, ob du das Unternehmen für mögliche Kooperationen kontaktieren darfst. In deinem Anschreiben beziehst du dich dann auf das freundliche Gespräch – sofern es nicht Monate in der Vergangenheit liegt.
Auch am Firmenstandort kannst du persönlich vorstellig werden, um für dich und dein Produkt Werbung zu machen.
Was du u.a. durch die DSGVO beachten musst
Es gibt keine Zustimmungen mehr zur Werbung, wenn du sie nicht ausdrücklich zuvor erhalten hast. Abgesehen von den zuvor beschriebenen Möglichkeiten, die dir bei Werbung per Post bleiben, darfst du einem Unternehmen nicht einfach dein Media Kit zusenden, wenn nicht klar von der Website hervorgeht, dass du das tun sollst.
Beachte dazu folgendes:
- Befindet sich keine Mailadresse außerhalb des Impressums, gilt das nicht als Aufforderung zur Kontaktaufnahme. Es ist gesetzliche Pflicht, Kontaktmöglichkeiten in diesem zu führen. Siehe hierzu auch im Artikel darüber, was das Impressum eines Bloggers beinhalten muss.
- “Kontaktiere uns gerne bei Fragen!”, ist ein Satz, der genau das bedeutet. Damit ist auch das keine Aufforderung zur Kontaktaufnahme im Sinn für Kooperationen. Das richtet sich an Kunden.
Auf Nummer sicher gehst du hier immer, wenn du überprüfst, ob das Unternehmen einen eigenen Bereich für Blogger Relations auf der Website führt. Findest du hier eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme für potentielle Kooperationen, bedeutet das für dich grünes Licht. Wasserdicht wird deine Werbung vor allem dann, wenn du dich in deinem Anschreiben auf diese Unterseite beziehst.